Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Hartmann Systemtechnik GmbH

(Im folgenden HST genannt)

1 Allgemeines

1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der HST.

1.2 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil.

1.3 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und/oder Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge und der auf diese anwendbaren Geschäftsbedingungen von HST bedürfen der Schriftform.

2 Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Angebote. Preislisten, Rundschreiben, Beschreibungen und technische Daten von HST sind, insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge, Liefermöglichkeit und Nebenleistungen. freibleibend und unverbindlich.

2.2 Der Umfang der von HST zu erbringenden Leistungen wird allein durch die Auftragsbestätigung von HST festgelegt; ergänzend gelten diese Geschäftsbedingungen.

2.3 HST behält sich durch die Berücksichtigung zwingender, durch rechtliche oder technische Normen bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen beziehungsweise von der Auftragsbestätigung vor.

3 Installation, Schulung und Beratung

3.1 Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Installation gelieferter Software und Hardware selbst verantwortlich. Sowohl die Installation durch HST als auch Schulung und Einweisung des Kunden oder seiner Bedienungskräfte in die Bedienung der gelieferten Software und Hardware gehören nicht zum Leistungsumfang. Diese Leistungen erfolgen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung und werden gesondert berechnet.

3.2 Sofern eine entsprechende Vereinbarung gesondert getroffen wurde, hat der Kunde dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Bedingungen bereit gestellt sind, sowie genügend Arbeitsraum für die Installation zur Verfügung steht.

3.3 Zusagen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

4 Untersuchungs- und Rügepflicht; Leistungsumfang

4.1 Wenn der Kunde Vollkaufmann ist, ist er verpflichtet, gelieferte Software und Hardware. Software und Hardwareteile, Hardwareteile nach Erhalt unverzüglich auf Fehler zu testen und erkennbare Fehler HST unverzüglich anzuzeigen.

4.2 HST ist berechtigt, von ihr geschuldete Leistungen von Dritten erbringen zu lassen. HST ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

5 Preise

5.1 Die Preise verstehen sich netto ausschließlich Verpackung und Frachtspesen, maßgebend sind die Preise der Auftragsbestätigung zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Lieferungen und Leistungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Erbringung gültigen Listenpreisen berechnet.

5.2 Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, nach der bei Auftragsannahme jeweils gültigen Preislisten vergütet.

6 Lieferfrist

6.1 Von HST genannte Fristen, insbesondere Liefertermine, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich zugesagt sind.

6.2 Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart wird.

6.3 Lieferfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und allen sonst von HST nicht zu vertretenden Hindernissen, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluß sind, insbesondere bei Streik oder Aussperrung bei HST ‚ ihren Lieferanten oder Unterlieferanten.

7 Annahmeverzug des Kunden

Kommt der Kunde mit der Abnahme bestellter Ware in Verzug, so ist HST nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt HST Schadensersatz, so beträgt dieser 30 % des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder HST einen höheren Schaden nachweist.

8 Gefahrenübergang, Gewährleistung

8.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Ist frei Haus Lieferung vereinbart, ist der Gefahrenübergang davon unberührt.

8.2 Dem Kunden ist bekannt, daß Software und Hardware mit Hinblick auf die vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten und mit Hinblick auf ihre Komplexität in der Regel nicht fehlerfrei ausgeliefert werden kann. HST macht insbesondere keine Kompatibilitätszusagen.

8.3 Soweit HST Software und Hardware gemäß gesonderter Vereinbarung installiert, wird der Kunde diese -auf Verlangen von HST gemeinsam mit einem Mitarbeiter von HST – unverzüglich testen. Läuft die Software und Hardware im wesentlichen vertragsgerecht, wird er unverzüglich schriftlich die Abnahme erklären.

8.4 HST kann Mängel nach Wahl durch Nachbesserung oder Austausch mit fehlerfreier Ware nach Maßgabe des folgenden Absatzes beseitigen. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder des Austausches hat der Kunde das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

8.5 Gewährleistungsansprüche sind schriftlich geltend zu machen: sie müssen eine genaue Beschreibung des gerügten Mangels enthalten, Bei Hardware ist es grundsätzlich erforderlich, daß Modell- und Seriennummer und eine Kopie des Lieferscheins, mit dem das Teil geliefert wurde, an uns zugeht. HST wird nach Eingang der Mängelrüge nach eigener Wahl entweder Hinweise zur Behebung des Fehlers geben oder sonstige zur Fehlerbehebung geeignete Maßnahmen ergreifen.

8.6 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde entgegen vorstehender Ziffer 4.1. seiner Untersuchungs- und Rügeptlicht nicht nachkommt. Werden vom Kunden oder Dritten Veränderungen an der gelieferten Software und Hardware oder Hardware vorgenommen, so erlischt der Gewährleistungsanspruch, es sei denn, der Kunde weist nach, daß der Mängel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist. Unsachgemäße Benutzung, Lagerung, Handhabung von Geräten sowie das Öffnen von Hardwarekomponenten haben zur Folge, daß der Gewährleistungsanspruch erlischt.

9 Haftung

9.1 HST haftet nicht für einfache Fahrlässigkeit. HST ist während der Gewährleistungszeit lediglich verpflichtet, auftretende Fehler während der Gewährleistungsfrist nach eigener Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern, Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Anwenders werden ausdrücklich ausgeschlossen.

9.2 HST haftet nicht für entgangenen Gewinn, nicht eingetretene Einsparungen. Schäden durch Inanspruchnahme Dritter, mittelbare Schäden und Folgeschäden. HST haftet ebenfalls nicht für Schäden, soweit der Kunde deren Eintritt durch zumutbare Maßnahmen, insbesondere Programm- und Datensicherung und ausreichende Produktschulung des Anwenders, hätte verhindern können. Sollte im Rahmen unserer Reparaturbemühungen auf den reparierenden Geräten befindliche Daten verloren gehen, ist dieses Risiko vom Auftraggeber zu tragen. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 BGB sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen.

10 Zahlung

10.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort bei Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu leisten. Bei Zahlungsverzug ist HST berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder HST einen höheren Schaden nachweist.

10.2 Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur wegen von HST anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden zulässig.

11 Eigentumsvorbehalt

11.1 Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Hierzu gehören auch bedingte Forderungen.

11.2 Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb, und zwar gegen sofortige Zahlung oder unter Eigentumsvorbehalt. veräußern, zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung. ist er nicht berechtigt.

11.3 Der Käufer tritt schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf aus der Vorbehaltsware (Weiterverkaufspreis inklusive Umsatzsteuer) einschließlich der entsprechenden Forderungen aus Wechseln mit allen Nebenrechten an HST ab. Der Käufer hat HST den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen und jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen.

11.4 Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für HST zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluß dieser Vereinbarung an HST ab.

12 Datenschutz

Der Kunde ermächtigt HST, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über ihn im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.

13 Besondere Bestimmungen für Software und lndividualprogramme

13.1 Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der Ergebnisse werden in schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien geregelt. Änderungen, Ergänzungen, oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Ergebnisse bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

13.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Tätigkeiten des Anbieters zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seines Betriebes, die zur Erstellung des Werkes erforderlich sind. Der Quellcode ist stets von der Lieferung ausgeschlossen.

13.3 Der Auftraggeber steht dafür ein, daß die im Rahmen des Auftrages vom Anbieter gefertigten Berichte, Qrganisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden. Soweit an den Arbeitsergebnissen des Auftraggebers Urheberrechte entstanden sind, verbleiben diese beim Anbieter.

13.4 Der Anbieter stellt die vertragsgemäß hergestellte Software durch unverzügliche Anzeige gegenüber dem Auftraggeber zur Abnahme bereit. Die Lieferung der Software steht der Anzeige gleich. Nimmt der Auftraggeber nach Bereitstellung der Software aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung das Werk nicht ab, so gilt die Software eine Woche nach Bereitstellung als abgenommen. Eine Nutzung der Software durch den Auftraggeber, gleichgültig ob ganz oder teilweise, steht der Abnahme gleich.

13.5 HST behält an der erstellten und gelieferten Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die auf dem Programmträger oder der Verpackung angebrachten Schutzrechtshinweise – auch Dritter – sind zu beachten.

13.6 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, erwirbt der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an der auf dem übergebenen Programmträger enthaltenen Software. Dieser darf nur – soweit technisch zwingend erforderlich – zum Zwecke der Sicherung und Installation kopiert werden. Die Nutzung im Netzwerk bedarf einer gesonderten Rechtseinräumung.

14 Schlußbestimmung

14.1 Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

14.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von HST ist Emden. Falls der Kunde Kaufmann ist oder seinen Sitz im Ausland hat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Emden vereinbart.

Stand: 01/2000